• Link zur Seite versenden
  • Ansicht zum Drucken öffnen
 

Bau- und Ordnungsamt

Gewerbeuntersagung


Kurzinformationen

Gewerbeuntersagung erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässigkeit liegt z.B. bei einschlägigen strafrechtlichen Verurteilungen (z.B. Unterschlagung) vor. Die Gewerbeuntersagung ist immer personenbezogen. Vgl. § 35 Gewerbeordnung.


Rechtsgrundlagen


Ansprechpartner

Herr Skomrock
Raum 03
Telefon (039889) 61445
Telefax (039889) 61458

Einstellungen für mehr Barrierefreiheit

Schrift

Schrift­größe

100%

Kontrast

Kontraste

Inhalts­einstellungen